Dienstfreistellung für COVID‑19‑Risikogruppen im öffentlichen Dienst
abgestimmt am
17.06.2021
Zusammenfassung
Das Gesetz ermöglicht Beamten und Vertragsbediensteten, die zur COVID‑19‑Risikogruppe gehören, eine bezahlte Dienstfreistellung nach § 258 B‑KUVG. Die Regelung gilt nur für Zeiträume, die per Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2021 festgelegt werden, und erfordert ein aktuelles Risikoattest.
einfache MehrheitXXVII17.06.2021
Gesetz
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Einführung einer bezahlten Dienstfreistellung für Beamte und Vertragsbedienstete, die zur COVID‑19‑Risikogruppe gehören.
Die Freistellung orientiert sich an den Bestimmungen des § 258 B‑KUVG, die den Ersatz von Personalaufwand regeln.
Der Bundesminister kann per Verordnung Zeiträume bis zum 31. Dezember 2021 festlegen, in denen die Freistellung gilt, wenn die epidemiologische Lage es erfordert.
Atteste, die vor dem 1. Juli 2021 ausgestellt wurden, verlieren am 30. Juni 2021 ihre Gültigkeit; neue Atteste nach diesem Datum sind erforderlich.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.