Aufsicht über gemeinnützige Bauvereinigungen – Rechnungshof‑Bericht 2019
abgestimmt am
17.06.2020
Zusammenfassung
Der Rechnungshof hat die Aufsicht über gemeinnützige Bauvereinigungen in Salzburg, Tirol und Wien geprüft und erhebliche Schwächen bei Ressourcen, Verfahren und Rechtsdefinitionen festgestellt. Er gibt 38 Empfehlungen, u. a. zur Vereinheitlichung von Prozessen, Einführung eines Corporate‑Governance‑Kodexes und Verbesserung der elektronischen Aktenführung.
einfache MehrheitXXVII17.06.2020
Bericht
Baupolitik
Wohnungspolitik
Haushaltskontrolle
Bauindustrie und öffentliches Bauwesen
Schwerpunkte
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Haupt‑, Neben‑ und konnexen Zusatzgeschäften; nur letztere benötigen eine behördliche Genehmigung.
Der Erwerb von Anteilen an einer gemeinnützigen Bauvereinigung ist genehmigungspflichtig – sowohl unmittelbar als auch mittelbar.
Die Bezüge von Vorständen und Geschäftsführern dürfen die Bezugsobergrenzen nicht überschreiten; die aktuelle Regelung ist jedoch seit 1994 unverändert.
Die Aufsichtsbehörden in Salzburg, Tirol und Wien verfügen nur über sehr geringe personelle Ressourcen (0,4 – 1,5 VZÄ) für die Überwachung von rund 100 Bauvereinigungen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.