Energiekostenzuschuss für touristische Vermieter nach § 28 EStG
abgestimmt am
23.11.2023
Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag fordert, dass touristische Vermieter, die ihre Einkünfte nach § 28 EStG erzielen, ebenfalls einen Energiekostenzuschuss bzw. eine Energiekostenpauschale beantragen können. Derzeit sind sie von dieser Förderung ausgeschlossen, weil die aktuelle Richtlinie nur Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23) berücksichtigt. Die Abgeordneten sehen darin eine ungerechtfertigte Benachteiligung und fordern eine schnelle Anpassung.
einfache MehrheitXXVII23.11.2023
Entschließung
Energie
Tourismus
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
Die aktuelle Richtlinie zur Energiekostenpauschale gilt nur für Unternehmen, die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) erzielen.
Touristische Vermieter, deren Einkünfte nach § 28 EStG (Vermietung und Verpachtung) besteuert werden, sind von dieser Förderung ausgeschlossen.
Beispiel: Ein Betreiber eines vier‑Appartement‑Hauses erzielt Einkünfte nach § 28, erfüllt aber nicht die Schwelle von fünf Appartements, die für die Einstufung als Gewerbebetrieb (§ 23) nötig ist – er kann deshalb keinen Zuschuss erhalten und gerät in finanzielle Not.
Der Entschließungsantrag verlangt, dass die Bundesregierung umgehend sicherstellt, dass auch Vermieter mit Einkünften nach § 28 EStG Anträge auf Energiekostenzuschuss bzw. Energiekostenpauschale stellen können.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.