Sicherstellung der Unabhängigkeit von Ziviltechnikergesellschaften
abgestimmt am
10.12.2020
Zusammenfassung
Der Antrag fordert, dass bei mehrstufigen Kapitalbeteiligungen mindestens 50 % des Kapitals einer Ziviltechnikergesellschaft von berufsbefugten ZiviltechnikerInnen gehalten werden, um deren Unabhängigkeit zu garantieren.
einfache MehrheitXXVII10.12.2020
Entschließung
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Das EuGH‑Urteil von Juli 2019 hat festgestellt, dass das damalige Berufsgesetz der Ziviltechniker gegen Unionsrecht verstößt.
Die aktuelle Novelle des Ziviltechnikergesetzes lässt Verschachtelungen von Kapitalbeteiligungen zu, die den Anteil berufsbefugter ZiviltechnikerInnen unter 50 % drücken können.
Ein Beispiel: Eine interdisziplinäre Gesellschaft hält 50 % an einer klassischen Ziviltechnikergesellschaft, während dieselbe interdisziplinäre Gesellschaft wiederum zu 50 % von ZiviltechnikerInnen gehalten wird – dadurch sinkt der effektive Anteil der ZiviltechnikerInnen an der klassischen Gesellschaft unter die geforderte Schwelle.
Der Antrag verlangt, dass der Ministerialentwurf 40/ME so geändert wird, dass bei allen mehrstufigen Beteiligungen mindestens 50 % des Kapitals einer Ziviltechnikergesellschaft von ZiviltechnikerInnen gehalten werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.