Evaluierung und Ausweitung des Begriffs „nahestehende Organisationen“ im Parteiengesetz
abgestimmt am
07.07.2022
Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag fordert die Bundesministerin für EU und Verfassung auf, die Praxis zur Bestimmung von „nahestehenden Organisationen“ im Parteiengesetz zu prüfen und ggf. zu erweitern. Ziel ist mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei Parteifinanzen.
einfache MehrheitXXVII07.07.2022
Entschließung
Vereinsleben
Politische Partei
Versammlungsfreiheit
Schwerpunkte
Der Antrag verlangt eine umfassende Evaluierung der Vollzugspraxis des Parteiengesetzes, um festzustellen, ob die aktuelle Definition von „nahestehenden Organisationen“ ausreicht.
Bisher gibt es Unklarheiten, welche parteinahen Vereine und juristischen Personen als nahestehend gelten; die geplante Novelle soll den Begriff auf „nahestehende von nahestehenden Organisationen“ ausdehnen.
Vorgeschlagene objektive Kriterien für die Einordnung sind Sitz, Namensgleichheit, über 50 % gleiche Personen in Leitungsorganen und der Zweck der Vereine.
Die Bundesministerin soll dem Nationalrat bis zum 1. Januar 2023 einen Bericht vorlegen und verfahrensrechtliche Mechanismen prüfen, die eine Vorab‑Qualifizierung von Organisationen ermöglichen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.