Einheitliche Kategorisierung von touristischen Vermietern
abgestimmt am
17.11.2022
Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag fordert die Schaffung von drei klaren Kategorien für touristische Vermieter – Privatvermieter bis 15 Betten, kleine Gewerbebetriebe (16‑30 Betten) und größere Gewerbebetriebe ab 30 Betten – um Rechtsklarheit und faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
einfache MehrheitXXVII17.11.2022
Entschließung
Tourismus
Schwerpunkte
Der Antrag schlägt vor, touristische Vermieter in drei klar definierte Kategorien zu unterteilen: (1) Privatvermieter bis zu 15 Betten, (2) kleine gewerbliche Vermieter mit 16‑30 Betten und (3) größere gewerbliche Vermieter ab 30 Betten.
Der Antrag verweist auf die aktuelle Gewerbeordnung, wonach bei mehr als zehn Betten ein Gewerbeschein für das Gastgewerbe erforderlich ist.
Privatvermieter sollen weiterhin nach § 28 Einkommensteuergesetz (EStG) besteuert werden, während kleine und größere gewerbliche Vermieter nach den jeweiligen Schwellenwerten in die Gewerbesteuer einbezogen werden.
Die Einführung einer Obergrenze von 15 Betten für Privatvermieter soll die bisherige Praxis vereinfachen, weil bei der Ermittlung der Bettenzahl auch Zusatzbetten (Ausziehcouch, Kinderbett) berücksichtigt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.