Änderung der Leitungs- und Wahlregelungen im Nationalfonds‑Gesetz
abgestimmt am
27.03.2025
Zusammenfassung
Der Antrag ändert die Verwaltung des Nationalfonds für NS‑Opfer, indem er den Vorsitzenden des Kuratoriums als Leiter festlegt, die Wahl des Vorsitzenden durch den Hauptausschuss regelt und ein neues Inkrafttretungs‑Datum definiert.
2/3 MehrheitXXVIII27.03.2025
Gesetz
Opferhilfe
Verfassung
Schwerpunkte
Die Verwaltung des Fonds wird künftig vom Vorsitzenden des Kuratoriums geleitet, der Bedienstete der Parlamentsdirektion einsetzen kann.
Der Hauptausschuss wählt den Kuratoriumsvorsitzenden und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der Präsident:innen des Nationalrats für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode.
Ein neuer Absatz 9 in § 8 legt fest, dass die Änderungen mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft treten und die erste Wahl des Kuratoriumsvorsitzenden nach Inkrafttreten von § 4 Abs. 4 erfolgt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.