Zusammenfassung
Der Antrag ändert das ASVG, indem er das Stichtag‑Datum in § 502 Abs. 5 von 31. Dezember 1949 auf den 15. Mai 1955 verschiebt, um Vertriebenen, die nach dem 2. Weltkrieg aus politischen oder religiösen Gründen Österreich verließen, die Möglichkeit zur Nachzahlung von Pensionsbeiträgen zu geben.einfache Mehrheit XXVIII 27.03.2025
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
- Das Datum in § 502 Abs. 5 wird von 31. Dezember 1949 auf den 15. Mai 1955 geändert.
- Damit können Personen, die nach dem 9. Mai 1945 aus politischen, religiösen oder abstammungsbedingten Gründen Österreich verließen und bis zum 15. Mai 1955 ausreisten, ihre fehlenden Versicherungszeiten durch Nachzahlung von Beiträgen ausgleichen.
- Der Antrag knüpft an § 58c Abs. 1 StbG an, das bereits eine Frist bis zum 15. Mai 1955 für die Erlangung der Staatsbürgerschaft vorsieht.
- Betroffen sind insbesondere Personen, die nach dem 9. Mai 1945 noch in Österreich verweilen mussten (z. B. wegen fehlender Ausweisdokumente) und erst nach 1949 auswandern konnten, sowie solche, die wegen der Nachwirkungen der Shoah in den frühen 1950er‑Jahren auswanderten.
Referenziert in
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