Erwachsenenschutz‑Anpassungsgesetz 2025 – Änderungen im ABGB und Außerstreitgesetz
abgestimmt am
15.10.2025
Zusammenfassung
Das Erwachsenenschutz‑Anpassungsgesetz 2025 ändert das ABGB und das Außerstreitgesetz: Es legt fest, dass bestimmte Paragraphen des Budgetbegleitgesetzes 2025 am 30. Juni 2028 auslaufen und am 1. Juli 2028 wieder in Kraft treten, und erweitert § 128 Abs. 3 Z 1 um ein Antragsrecht für betroffene Personen und ihr Umfeld.
einfache MehrheitXXVIII15.10.2025
Gesetz
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Das ABGB wird um einen Satz ergänzt, der das Ende und die Wiederinbetriebnahme von § 275 (Budgetbegleitgesetz) sowie von § 274 Abs. 5 und § 275 (Bundesgesetz 2024) regelt.
§ 128 Abs. 3 Z 1 wird neu formuliert, sodass Gerichte die betroffene Person oder ihr Umfeld auffordern können, den Erwachsenenschutzverein mit einer Abklärung zu beauftragen.
Ein neuer § 207t wird eingefügt, der das Inkrafttreten der neuen Regelungen zum Tag ihrer Kundmachung festlegt und deren Geltung auf bereits bestehende gerichtliche Erwachsenenvertretungen ausdehnt.
Die Änderungen gelten zunächst befristet bis zum 1. Juli 2028; danach soll eine umfassende Bewertung des Erwachsenenschutzrechts erfolgen.
Die FPÖ kritisiert die Verlängerung der Überprüfungsfristen im Erwachsenenschutzrecht von drei auf fünf Jahre. Sie wirft der Regierung vor, aus Spargründen den Schutz der Betroffenen zu verringern und Aufgaben an Rechtsanwälte auszulagern.
Die SPÖ-Abgeordnete erläutert die Notwendigkeit, Notare und Anwälte vorübergehend als Vertreter für beeinträchtigte Menschen einzusetzen. Durch eine Befristung bis 2028 soll Zeit für eine dauerhafte Lösung gewonnen werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.