Einrichtung einer inneren Revision in allen Bundesministerien
abgestimmt am
07.03.2025
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf führt in allen Bundesministerien verpflichtende innere Revisionseinrichtungen ein, ändert § 7 Abs. 4 und legt ein gestaffeltes Inkrafttretungsdatum fest.
einfache MehrheitXXVIII07.03.2025
Gesetz
Exekutive
Schwerpunkte
Der Wortlaut von § 7 Abs. 4 wird geändert: die Formulierung „zur inneren Revision und“ entfällt und ein Verweis auf das neue § 7a wird eingefügt.
Ein neuer § 7a wird eingeführt, der die Einrichtung einer inneren Revisionseinrichtung in jedem Bundesministerium vorschreibt. Die Einheit erbringt Prüf‑, Kontroll‑ und Beratungsleistungen und ist fachlich dem jeweiligen Minister unterstellt.
Die Übergangs‑ und Inkrafttretungsbestimmungen werden in § 17b Abs. 33 festgelegt: Die meisten Änderungen gelten ab dem 1. April 2025, während § 3a, § 4, § 7 Abs. 8 und § 11 erst ab dem 1. September 2025 wirksam werden.
Die innere Revisionseinrichtung muss im Wirkungsbereich des jeweiligen Ministeriums und aller nachgeordneten Dienststellen tätig sein und objektive Prüfungen sicherstellen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.