Entsendung von Versicherungsvertretern/innen über Interessenvertretungen mit Geschlechterparität
abgestimmt am
22.05.2025
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ändert das Bundesgesetz, indem er einen neuen Paragraphen einführt, der die Entsendung von Versicherungsvertretern/innen aus den jeweiligen Arbeitnehmer‑ und Arbeitgebervertretungen regelt und dabei Geschlechterparität sowie ein transparentes Zuteilungsverfahren vorsieht.
einfache MehrheitXXVIII22.05.2025
Abänderung
Steuerwesen
soziale Sicherheit
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
Der Antrag fügt einen neuen Paragraphen (8 133 B‑KUVG) ein, der die Entsendung von Versicherungsvertretern/innen regelt.
Die Vertreter werden nach dem D’Hondt‑Verfahren aus den jeweiligen Interessenvertretungen der Dienstnehmer/innen und Dienstgeber/innen entsandt.
Bei der Entsendung ist ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zwischen Versicherungsvertreterinnen und -vertretern zu beachten.
Fehlen gesetzliche Interessenvertretungen, übernimmt der Österreichische Gewerkschaftsbund bzw. der Bundesminister (in Abstimmung mit dem Minister für Klimaschutz) die Entsendung.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.