Erweiterung der Meldepflicht für Anhänger Ol‑O4 im Kraftfahrliniengesetz
abgestimmt am
11.07.2025
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag erweitert das Kraftfahrliniengesetz, sodass neben den Fahrzeugklassen M2 und M3 nun auch die Anhänger der Klassen Ol bis O4 meldepflichtig werden. Damit soll die EU‑Verordnung 2020/1055 umgesetzt werden, die eine vollständige Erfassung aller relevanten Fahrzeuge im Verkehrsunternehmensregister verlangt.
einfache MehrheitXXVIII11.07.2025
Abänderung
Handel
Industrie
Straßenverkehr
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Der Antrag ergänzt § 4a Abs. 3c KfIG um die Formulierung „sowie die Anhänger der Klassen Ol, O2, O3 und O4“, damit diese Anhänger ebenfalls meldepflichtig werden.
Die Meldepflicht für Mietfahrzeuge ist bereits in § 42 Abs. 1 Z 5 der geplanten Fassung verankert, sodass die neue Ergänzung nahtlos an bestehende Regelungen anschließt.
Die gleiche Formulierung findet sich bereits im Gelegenheitsverkehrsgesetz (§ 18a Abs. 3b), was die einheitliche Datenlage im VUR sicherstellt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.