Technische Änderungen und Altersregelungen im österreichischen Waffenrecht
abgestimmt am
24.09.2025
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag 372/A führt zahlreiche technische Änderungen im Waffenrecht ein: Klarstellungen in §§ 13, 20, 42 und 58, ein neues Mindestalter für Jagdkarteninhaber, erweiterte Alters‑ und Nachweispflichten für Soldaten, Miliz, Sportschützen, Auszubildende und traditionelle Schützenvereinigungen sowie neue Kommunikationspflichten zwischen Staatsanwaltschaft, Polizei und Waffenbehörde.
einfache MehrheitXXVIII24.09.2025
Abänderung
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
Der Wortlaut in § 13 Abs. 5 wird um die Formulierung „es sei denn, es wird ein Waffenverbot nach § 12 erlassen“ ergänzt und das Wort „erster Satz“ im letzten Satz gestrichen; in § 13 Abs. 6 wird „gilt“ durch „gelten“ ersetzt.
In § 20 wird die Formulierung „in Abs. 2“ zu „in Abs. 2 (neu)“ geändert und im letzten Satz von § 20 Abs. 5 das Wort „Bewilligung“ durch „Einwilligung“ ersetzt, um sprachliche Klarheit zu schaffen.
Ein neuer Absatz (§ 21a) wird eingefügt, der Jagdkarteninhabern ein Mindestalter von 21 Jahren für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt, sofern sie nachweisen, dass die Waffe für die Jagd nötig ist; bei Repetierflinten oder halbautomatischen Waffen kann die Behörde das Recht bis zum 25. Lebensjahr beschränken.
In § 42 Abs. 3 Z 1 wird die Formulierung „21. Lebensjahr vollendet“ durch „entsprechende Mindestalter erreicht“ ersetzt, um die Formulierung zu vereinheitlichen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.