Ergänzung von § 56a (Abs. 5) zum Datenabruf für die Waffenbehörde
abgestimmt am
24.09.2025
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ergänzt § 56a des Waffengesetzes um Absatz 5, der die Stellungskommission verpflichtet, auf Verlangen der Waffenbehörde Daten aus der Stellungsuntersuchung zu übermitteln – auch besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO. Ziel ist, die Überprüfung der Verlässlichkeit von Waffenbesitzern zu erleichtern, ohne die Rechte legaler Waffenbesitzer unverhältnismäßig zu beschneiden.
einfache MehrheitXXVIII24.09.2025
Abänderung
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
Die Stellungskommission muss auf Verlangen der Waffenbehörde Daten aus der Stellungsuntersuchung übermitteln, die für die Überprüfung der Verlässlichkeit nötig sind.
Die Übermittlung umfasst auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie sie in Art. 9 Abs. 1 DSGVO definiert sind.
Der Antrag soll die Sicherheit erhöhen, indem die Waffenbehörde gezielt auf relevante Daten zugreifen kann.
Kritiker sehen darin einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte legaler Waffenbesitzer.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.