Einbeziehung freier Dienstnehmer:innen in Betriebsräte
abgestimmt am
16.10.2025
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag erweitert das Arbeitsverfassungsgesetz, sodass freie Dienstnehmer:innen künftig in Betriebsräten mitwirken und an deren Wahlen teilnehmen können. Dazu werden Formulierungen in § 31 Abs. 2 und § 36 Abs. 1 ergänzt.
einfache MehrheitXXVIII16.10.2025
Abänderung
Arbeitsrecht
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Der Wortlaut von § 31 Abs. 2 wird um die Formulierung „und für freie Dienstnehmer:innen nach § 84 Abs. 4 ASVG“ ergänzt, sodass diese Gruppe in den Geltungsbereich von Betriebsvereinbarungen einbezogen werden kann.
In § 36 Abs. 1 wird analog die Formulierung „und für freie Dienstnehmer:innen nach § 84 Abs. 4 ASVG“ eingefügt, um deren Beteiligungsrechte bei Betriebsratswahlen zu verankern.
Freie Dienstnehmer:innen erhalten das Recht, an Betriebsratswahlen teilzunehmen, selbst zu kandidieren und in Kollektivvertragsverhandlungen mitzuwirken.
Betriebsvereinbarungen gelten für freie Dienstnehmer:innen nur, wenn sie ausdrücklich in die Vereinbarung einbezogen werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.