Das Gesetz schafft Kündigungsfristen für freie Dienstverhältnisse, erweitert das Arbeitsverfassungsgesetz auf freie Dienstnehmer und erlaubt deren Einbeziehung in Kollektivverträge (nur für Mindestentgelte und Auslagen). Alle Änderungen gelten ab 1. Januar 2026.
einfache MehrheitXXVIII16.10.2025
Gesetz
Arbeitsrecht
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Ein neuer § 1159 Abs. 6 ABGB legt fest, dass freie Dienstverhältnisse mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen (nach zwei Dienstjahren sechs Wochen) zum 15. oder letzten Kalendertag gekündigt werden können; der erste Monat kann als Probezeit vereinbart werden.
Der Anwendungsbereich des Arbeitsverfassungsgesetzes wird auf freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG ausgeweitet, sodass Begriffe wie „Arbeitnehmer“, „Arbeitsverhältnis“ und „Arbeitgeber“ dort ausdrücklich auch für freie Dienstnehmer gelten.
Kollektivverträge dürfen für freie Dienstnehmer nur noch Mindestentgelte und Auslagenersatz regeln; andere tarifliche Regelungen bleiben unberührt.
Ab dem 1. Januar 2026 erhalten gesetzliche Interessenvertretungen und freiwillige Berufsvereinigungen die Kollektivvertragsfähigkeit für freie Dienstnehmer, sowohl auf Seiten der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber.
Die Rednerin begrüßt neue Kündigungsfristen für freie Dienstnehmer, kritisiert jedoch, dass diese weiterhin keine soziale Absicherung wie Arbeitslosengeld erhalten. Sie schlägt vor, das Modell der freien Dienstnehmer ganz abzuschaffen.
Die Rednerin lobt die Einführung von Kündigungsfristen für freie Dienstnehmer als wichtigen sozialen Fortschritt. Zudem setzt sie sich für den Konsumentenschutz und eine effektive Bekämpfung der Lebenshaltungskosten ein.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.