Erweiterung des Zuverdienstverbots im Arbeitslosenversicherungsgesetz
abgestimmt am
11.12.2025
Zusammenfassung
Der Antrag erweitert das Arbeitslosenversicherungsgesetz um neue zulässige Zuverdienstarten und gibt dem Minister die Möglichkeit, das generelle Zuverdienstverbot für bestimmte Gruppen temporär auszusetzen. Die Änderungen gelten ab 1. Januar 2026.
einfache MehrheitXXVIII11.12.2025
Abänderung
Arbeitslosenversicherung
Schwerpunkte
Der Antrag erweitert § 12 Abs. 2 um neue zulässige Zuverdienstarten wie Fach‑ und Pflegestipendien sowie sonstige Ausbildungsmaßnahmen des AMS, damit Personen in Qualifizierungsprogrammen ihr Einkommen ergänzen können.
Der Minister kann per Verordnung bis zu einem Jahr das Zuverdienstverbot für bestimmte Personengruppen aussetzen, wenn wirtschaftliche Indikatoren wie steigende Arbeitslosenrate, hoher Verbraucherpreisindex oder sinkende offene Stellen vorliegen.
Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft, wie im neu eingefügten § 79 Abs. 192 festgelegt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.