Frauen‑Männer‑Quote für Vorstände börsennotierter Unternehmen
abgestimmt am
25.03.2026
Zusammenfassung
Der Antrag führt eine verpflichtende Geschlechterquote für Vorstände börsennotierter Unternehmen ein: Bei mehr als zwei Vorstandsmitgliedern muss mindestens ein Mann und eine Frau im Vorstand sein; die Regelungen gelten ab dem 30. Juni 2026.
einfache MehrheitXXVIII25.03.2026
Abänderung
Frau
Handel
Industrie
Finanzwesen
Arbeitsrecht
Gleichbehandlung
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Für börsennotierte Gesellschaften mit mehr als zwei Vorstandsmitgliedern muss mindestens ein Mann und eine Frau im Vorstand sein; die Geschlechterverteilung ist beim Firmenbucheintrag anzugeben.
Die Formulierung in § 86 wird von „kann“ zu „hat“ geändert, wodurch Unternehmen verpflichtet sind, konkrete Zielvorgaben für die Geschlechterverteilung im Vorstand zu setzen.
Neue §§ 48 und 49 legen das Inkrafttreten (30. Juni 2026) und die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 für die Umsetzung der Vorstand‑Quote fest.
Ergänzend zu § 262 wird für den Verwaltungsrat (§ 67 SEG) ein ähnlicher Übergangs‑ und Inkrafttretungsplan (30. Juni 2026, Frist bis 31. Dezember 2026) eingeführt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.