Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag 73/A korrigiert Fehler in der Versicherungs‑ und Kraftfahrzeugsteuer, definiert Motorleistung, verlängert den Energiekrisenbeitrag‑Strom und -fossile Energieträger um fünf Erhebungszeiträume, erhöht die Beitragssätze und hebt das Weiterbildungsgeld sowie das Bildungsteilzeitgeld zum 31. März 2025 auf.einfache Mehrheit XXVIII 07.03.2025
Abänderung
Energie
Finanzwesen
Steuerwesen
Arbeitsrecht
Arbeitslosenversicherung
Schwerpunkte
- Korrektur eines Redaktionsfehlers in der Versicherungssteuer‑Tabelle für das Jahr 2020 und Definition, dass die Motorleistung von Verbrennungs‑ bzw. Elektromotoren in kW laut Zulassungsbescheinigung zu verstehen ist.
- Korrektur der Tabelle für die Kraftfahrzeugsteuer 2020 und Ergänzung einer Definition, dass die Motorleistung in kW laut Zulassungsbescheinigung gilt; zudem wird ein neuer Schwellenwert von 8 t für bestimmte Fahrzeuge eingeführt.
- Erweiterung des Energiekrisenbeitrags‑Strom (EKB‑S) um fünf weitere Erhebungszeiträume von April 2025 bis März 2030, Senkung der Obergrenze für Überschusserlöse auf 90 €/MWh bzw. 100 €/MWh und Anhebung des Beitragssatzes auf 95 %.
- Erweiterung des Energiekrisenbeitrags‑fossile Energieträger (EKB‑F) um fünf Erhebungszeiträume (April 2025 bis Dezember 2029) und Festlegung, dass die Bemessungsgrundlage auf dem steuerpflichtigen Gewinn 2025 basiert, wobei nur das zweite bis vierte Quartal besteuert wird.
Hauptgegenstand
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.