Einführung einer Teilpension und Nachhaltigkeitsmechanismus im Pensionssystem
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf führt eine Teilpension ein, die bei nachgewiesener Arbeitszeit‑Reduktion von 25 %–75 % bezogen werden kann, und etabliert einen Nachhaltigkeitsmechanismus zur Kontrolle der Pensionsausgaben bis 2030.
einfache MehrheitXXVIII10.07.2025
Gesetz
namentliche Abstimmung
Altersversorgungssystem
Schwerpunkte
Ein Nachhaltigkeitsmechanismus wird eingeführt, der von 2026 bis 2030 jährlich die Abweichungen der Pensionsausgaben (UG 22) vom Zielpfad misst und bei Überschreitung von 0,5 % kostendämpfende Maßnahmen auslöst.
Die Teilpension wird eingeführt: Versicherte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 25 % und höchstens 75 % reduzieren, können ab 1. Januar 2026 eine Teilpension beantragen.
Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Anteil der Gesamtgutschrift, der dem jeweiligen Arbeitszeit‑Reduktionsgrad entspricht (25 %‑, 50 %‑ oder 75 %‑Anteil).
Krankengeld ruht den Pensionsanspruch nicht mehr aus, wenn eine Teilpension bezogen wird – das Krankengeld wird weiterhin gezahlt, aber die Pension ruht nur für die Dauer des Krankengeldes.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.