Der Gesetzentwurf ergänzt das GSVG und BSVG um Formulierungen, die den rechtmäßigen Aufenthalt im Inland von Partnern, Ehegatten und Kindern voraussetzen, und fügt neue Schlussbestimmungen ein, die das Inkrafttreten regeln.
einfache MehrheitXXVIII10.07.2025
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
In den genannten Paragraphen wird nach dem Hinweis „(eingetragenen Partnerin)“ die Formulierung eingefügt, dass der/die Partner/in einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland haben muss.
Nach dem Wort „lebenden“ wird die Formulierung „sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden“ eingefügt, um klarzustellen, dass die betreffende Person (z. B. Ehepartner) im Inland legal ansässig sein muss.
Nach dem Wort „erreicht“ wird die Ergänzung eingefügt, dass das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland haben muss, damit der erhöhte Ausgleichszulagen‑ bzw. Kinder‑Zuschlag gezahlt wird.
Neue Schlussbestimmungen (§ 420 im GSVG und § 415 im BSVG) legen fest, dass alle genannten Änderungen mit dem Tag nach Kundmachung in Kraft treten.
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