Weiterbildungsbeihilfe – neue finanzielle Unterstützung für Bildungskarenz und -teilzeit
abgestimmt am
16.10.2025
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf führt im AMS‑Gesetz eine neue „Weiterbildungsbeihilfe“ ein, die Personen in Bildungskarenz oder -teilzeit einen täglichen Zuschuss von 40,40 € bis 67,94 € gewährt. Arbeitgeber mit höherem Einkommen leisten 15 % als Zuschuss; die Gesamtausgaben sind auf 150 Millionen Euro pro Jahr begrenzt.
einfache MehrheitXXVIII16.10.2025
Gesetz
Arbeitsrecht
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
Der neue § 37e AMSG schafft die Weiterbildungsbeihilfe, die Personen in Bildungskarenz oder -teilzeit einen täglichen Zuschuss von 40,40 € bis 67,94 € gewährt.
Anspruchsvoraussetzung ist eine ununterbrochene, mindestens zwölf‑monatige Arbeitslosenversicherungspflicht vor Beginn der Karenz.
Arbeitgeber, deren Bruttoeinkommen die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (ca. 3 225 €) übersteigt, müssen 15 % der Beihilfe als Zuschuss leisten; diese Leistung wird vom AMS reduziert.
Die tägliche Beihilfesumme wird ab 2026 jährlich mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG erhöht.
Die Rednerin lehnt das neue Modell der Weiterbildungshilfe ab, da es laut ihrer Ansicht Familien finanziell belastet und die berufliche Neuorientierung erschwert. Sie fordert eine faire Reform, die sich stärker an den Interessen der einheimischen Bevölkerung orientiert.
Johannes Gasser korrigiert die Behauptung, dass Asylberechtigte von einer Weiterbildungsbeihilfe profitieren könnten. Er stellt klar, dass dafür eine bestimmte Versicherungsdauer in einem Arbeitsverhältnis nötig ist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.