Steuerfreie Weiterbildungs‑ und Schulungszuschüsse ab 01.01.2026
abgestimmt am
16.10.2025
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert das Einkommensteuergesetz um steuerfreie Regelungen für Schulungszuschläge und Arbeitgeber‑Zuschüsse zur Weiterbildungsbeihilfe. Gleichzeitig wird das Arbeitslosenversicherungsgesetz angepasst, sodass die neuen Regelungen ausschließlich im EStG verankert sind. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2026 vorgesehen.
einfache MehrheitXXVIII16.10.2025
Gesetz
Steuerwesen
Arbeitslosenversicherung
Schwerpunkte
Der Wortlaut von § 3 Abs. 1 Z 5 wird um die Formulierung „oder der Schulungszuschlag gemäß § 20 Abs. 6“ erweitert, sodass Schulungszuschläge künftig steuerfrei sind.
Ein neuer Buchstabe f wird eingefügt, der die steuerfreie Behandlung von Arbeitgeber‑Zuschüssen zur Weiterbildungsbeihilfe (§ 37e AMSG) und von Zuschüssen nach § 20 Abs. 6 AlVG festlegt.
Ein neuer Verweis (Z 479) wird in § 124b eingefügt, der das Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Januar 2026 bestätigt.
Der Wortlaut in § 20 Abs. 6 AlVG, der die steuerliche Behandlung von Zuschussleistungen regelt, wird gestrichen, weil diese nun im EStG geregelt sind.
Die Rednerin lehnt das neue Modell der Weiterbildungshilfe ab, da es laut ihrer Ansicht Familien finanziell belastet und die berufliche Neuorientierung erschwert. Sie fordert eine faire Reform, die sich stärker an den Interessen der einheimischen Bevölkerung orientiert.
Johannes Gasser korrigiert die Behauptung, dass Asylberechtigte von einer Weiterbildungsbeihilfe profitieren könnten. Er stellt klar, dass dafür eine bestimmte Versicherungsdauer in einem Arbeitsverhältnis nötig ist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.