Ergänzung des UGB um Berichtspflichten zur Geschlechter‑Diversität in börsenotierten Unternehmen
abgestimmt am
25.03.2026
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das Unternehmensgesetzbuch um Berichtspflichten für börsenotierte Unternehmen, damit sie über Fortschritte bei der Gleichstellung von Frauen und Männern in Leitungsorganen informieren. Verstöße werden mit Zwangsstrafen belegt; das Inkrafttreten ist für den 30. Juni 2026 vorgesehen.
einfache MehrheitXXVIII25.03.2026
Gesetz
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Ein neuer Unterpunkt wird eingefügt, der börsennotierte Gesellschaften verpflichtet, im Corporate‑Governance‑Bericht über Fortschritte bei einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen zu informieren.
Der Verweis im bestehenden § 284 Abs. 1 wird um die neue Regelung aus § 243c Abs. 2 Z 2a ergänzt.
Ein neuer Absatz (§ 284 Abs. 2a) legt fest, dass die Zwangsstrafen des § 24 Abs. 4 FBG nicht gelten, wenn sie zur Durchsetzung von § 243c Abs. 2 Z 2a dienen.
Der Inkrafttretetag wird festgelegt: Die neuen Berichtspflichten gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 29. Juni 2026 beginnen.
Markus Tschank (FPÖ) spricht sich gegen die Einführung von Geschlechterquoten in Aufsichtsräten aus. Er bezeichnet das Vorhaben als 'Genderplanwirtschaft', die die Rechte der Aktionäre einschränkt und Qualifikation durch Quoten ersetzt.
Sabine Schatz (SPÖ) unterstützt die Women-on-Boards-Richtlinie zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten. Sie betont, dass Quoten notwendig sind, um strukturelle Hindernisse für qualifizierte Frauen abzubauen, und fordert künftig auch Regelungen für Vorstände.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.