Teilrechtsfähigkeit der Bildungsdirektionen für EU-Förderprogramme

Zusammenfassung

Bildungsdirektionen sollen die rechtliche Möglichkeit erhalten, EU-Fördergelder wie Erasmus+ im eigenen Namen zu verwalten und als Partner in Projektgruppen mit Schulen aufzutreten.
einfache Mehrheit XXVIII 14.10.2026
Gesetz
Bildung
Organisation des Unterrichtswesens

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.09.2027
  • Bildungsdirektionen erhalten die rechtliche Befugnis, EU-Fördergelder im eigenen Namen zu verwalten.
  • Die Vertretung der Direktion in diesen Angelegenheiten erfolgt durch die jeweilige Direktorin oder den Direktor.
  • Der Bund übernimmt keine Haftung für Schulden oder Verpflichtungen, die im Rahmen dieser EU-Projekte entstehen.
  • Schulen können nun auch mit Bildungsdirektionen gemeinsam Projektgruppen bilden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.