Anpassung des Bundes‑Energieeffizienzgesetzes an EU‑Richtlinien 2012/27/EU
Ministerialentwurf vom 13.10.2019Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Bundes‑Energieeffizienzgesetz an aktuelle EU‑Vorgaben an: Der Bund muss bei Erwerb oder Miete von Immobilien energieeffiziente Gebäude wählen und es gibt klare Ausnahmen. Das Inkrafttreten erfolgt kurz nach Kundmachung im Jahr 2019.Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus10/14/2019XXVI
Energie
Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Bundes‑Energieeffizienzgesetz an aktuelle EU‑Vorgaben an: Der Bund muss bei Erwerb oder Miete von Immobilien energieeffiziente Gebäude wählen und es gibt klare Ausnahmen. Das Inkrafttreten erfolgt kurz nach Kundmachung im Jahr 2019.Schwerpunkte
- Der Gesetzestext von § 3 wird um einen Hinweis ergänzt, dass die Richtlinie 2012/27/EU zuletzt durch die EU‑Richtlinie 2018/2002 und die Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 geändert wurde.
- Bei Erwerb oder Miete von Immobilien muss der Bund Gebäude wählen, die die Mindestanforderungen an Gesamtenergieeffizienz erfüllen und gleichzeitig Kostenwirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit, technische Eignung und ausreichenden Wettbewerb berücksichtigen.
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