Zusammenfassung
Der Entwurf schafft das Koordinator‑für‑digitale‑Dienste‑Gesetz, benennt die KommAustria zur zentralen Aufsichtsbehörde und regelt umfangreiche Pflichten, Sanktionen und Finanzierungsmodelle für Online‑Plattformen und andere Vermittlungsdienste.Bundesministerium für Justiz10/23/2023XXVII
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Zusammenfassung
Der Entwurf schafft das Koordinator‑für‑digitale‑Dienste‑Gesetz, benennt die KommAustria zur zentralen Aufsichtsbehörde und regelt umfangreiche Pflichten, Sanktionen und Finanzierungsmodelle für Online‑Plattformen und andere Vermittlungsdienste.Schwerpunkte
- Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wird zum Koordinator für digitale Dienste ernannt und übernimmt sämtliche Aufgaben aus der EU‑DSA‑Verordnung.
- KommAustria kann außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zulassen oder widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt sind.
Dokumente (PDFs)
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung_KOG §§35_und_35a (BKA)
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung_DSA-BegG (BMJ)
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung_KOG § 34 (BMF)
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung_KDD-G (BKA)
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung_TKG (BMF)
Textgegenüberstellung
Begleitschreiben
Kurzinformation
Erläuterungen
Gesetzestext
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.