Zusammenfassung
Der Entwurf führt mit § 1319b ABGB eine neue Haftungsregelung für Baumhaltern ein: Sie haften bei Schäden durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste, wenn sie die nötige Sorgfalt vernachlässigt haben. Besonderes Augenmerk liegt auf dem naturbelassenen Zustand von Bäumen und der Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen.Bundesministerium für Justiz1/29/2024XXVII
Bürgerliches Recht
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Der Entwurf führt mit § 1319b ABGB eine neue Haftungsregelung für Baumhaltern ein: Sie haften bei Schäden durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste, wenn sie die nötige Sorgfalt vernachlässigt haben. Besonderes Augenmerk liegt auf dem naturbelassenen Zustand von Bäumen und der Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen.Schwerpunkte
- Der neue § 1319b ABGB legt fest, dass der Halter eines Baumes haftet, wenn durch das Umstürzen des Baumes oder das Herabfallen von Ästen ein Mensch verletzt, getötet oder eine Sache beschädigt wird und der Halter die erforderliche Sorgfalt vernachlässigt hat.
- Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters richten sich nach Standort, Gefahr, Größe, Wuchs, Zustand des Baumes und der Zumutbarkeit von Prüf‑ und Sicherungsmaßnahmen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
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