Zusammenfassung
Das Gesetz führt ein einheitliches Reparatur‑Informationsformular ein und verpflichtet Hersteller, auf Verbraucheranfrage Reparaturen anzubieten. Gleichzeitig stärkt es die Gewährleistung: Die Frist wird bei einer Reparatur um ein Jahr verlängert und Verbraucher erhalten mehr Informations- und Ersatzwarenrechte.Bundesministerium für Justiz3/6/2026XXVIII
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Zusammenfassung
Das Gesetz führt ein einheitliches Reparatur‑Informationsformular ein und verpflichtet Hersteller, auf Verbraucheranfrage Reparaturen anzubieten. Gleichzeitig stärkt es die Gewährleistung: Die Frist wird bei einer Reparatur um ein Jahr verlängert und Verbraucher erhalten mehr Informations- und Ersatzwarenrechte.Schwerpunkte
- Ein neues § 5d führt ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen ein, das Reparaturbetriebe kostenlos und auf einem dauerhaften Datenträger bereitstellen müssen; das Formular muss u. a. Identität, Kontaktdaten, Preis‑ bzw. Preisberechnungsart, Dauer und mögliche Zusatzleistungen enthalten.
- Hersteller (bzw. deren Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber) erhalten eine Reparaturverpflichtung: Auf Verlangen des Verbrauchers müssen sie die Ware reparieren – kostenlos oder zu einem angemessenen Preis – und können währenddessen Leih‑ bzw. überholte Ersatzware bereitstellen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.