Änderung des Universitäts‑Organisationsgesetzes (UOG) – Teilrechtsfähigkeit, internationale Zusammenarbeit & Habilitations‑Regelungen

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ändert das Universitäts‑Organisationsgesetz: Er erlaubt neue Forschungs‑Aufträge für Dritte, schafft Regelungen für internationale Lehr‑ und Prüfungsvereinbarungen und passt die Habilitations‑Kommissionen an ein Verfassungsgerichtsurteil an.
einfache Mehrheit XX 06.12.1996
Gesetz
Hochschulausbildung

Schwerpunkte

  • Ergänzung einer neuen lit. d, die es Universitäten erlaubt, Verträge über Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter abzuschließen, sofern sie der wissenschaftlichen Forschung dienen.
  • Einführung von § 2a, der Universitäten befugt, mit Genehmigung des Bundesministers Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit im Bereich Lehre abzuschließen – auch für Prüfungen außerhalb Österreichs, wenn dies zweckmäßig ist.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.