Ausnahme­regelungen für COVID‑19‑Betretungsverbote
abgestimmt am 03.04.2020

Zusammenfassung

Der Abänderungsantrag erweitert das COVID‑19‑Maßnahmengesetz um Formulierungen, die Ausnahmen von Betretungsverboten für Betriebe und andere Orte unter festgelegten Bedingungen ermöglichen. Zusätzlich wird ein neuer Ziffer 5 eingefügt, der auf bestehende Rechtsnormen verweist.
einfache Mehrheit XXVII 03.04.2020
Abänderung
Bildung
Gesundheit
Informatik
Strafrecht
Wirtschaft
Finanzwesen
Steuerwesen
Arbeitsrecht
Organisation des Unterrichtswesens
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Information und Informationsverarbeitung
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik

Schwerpunkte

  • Ergänzt Art. 50 um Formulierungen, die es erlauben, unter definierten Voraussetzungen oder Auflagen das Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsorten zu gestatten.
  • Fügt einen neuen Ziffer 5 ein, der auf § 88 Abs. 1, 2 und $ 2a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 verweist.

Eingebracht von

Hauptgegenstand
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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