Erweiterung der Förderberechtigung auf Privatzimmervermieter
abgestimmt am 03.04.2020

Zusammenfassung

Der Abänderungsantrag ergänzt Artikel 6 des Gesetzes um die Formulierung „und bei Privatzimmervermietern“, sodass private Zimmervermieter künftig als förderberechtigt gelten.
einfache Mehrheit XXVII 03.04.2020
Abänderung
Bildung
Gesundheit
Informatik
Strafrecht
Wirtschaft
Finanzwesen
Steuerwesen
Arbeitsrecht
Organisation des Unterrichtswesens
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Information und Informationsverarbeitung
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik

Schwerpunkte

  • Der Antrag fügt in Artikel 6 nach dem Wort „land‑ und forstwirtschaftliche Betrieben“ die Formulierung „und bei Privatzimmervermietern“ ein.
  • Durch die Ergänzung werden private Zimmervermieter in den Kreis der potenziell förderberechtigten Personen aufgenommen.

Eingebracht von

Hauptgegenstand
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