Sonderbetreuungszeit für Eltern bei behördlichen Schließungen – Kostenübernahme durch den Bund
abgestimmt am 20.11.2020

Zusammenfassung

Der Abänderungsantrag erweitert das Arbeitsvertragsrechts‑Anpassungsgesetz um eine Sonderbetreuungszeit für Eltern, deren Kinderbetreuungseinrichtungen wegen behördlicher Schließungen nicht verfügbar sind. Arbeitgeber erhalten dafür eine Vergütung aus dem COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds, begrenzt auf vier Wochen im Zeitraum 1. Nov 2020 – 9. Jul 2021.
einfache Mehrheit XXVII 20.11.2020
Abänderung
Gesundheit
Arbeitsrecht
Care-Ökonomie
Krankenpflege
Bürgerliches Recht
Betreuung von Pflegebedürftigen

Schwerpunkte

  • Arbeitgeber können bis zu vier Wochen Sonderbetreuungszeit gewähren, wenn Schulen oder Kindergärten wegen behördlicher Anordnungen geschlossen sind.
  • Der Bund erstattet dem Arbeitgeber das während der Sonderbetreuungszeit weitergezahlte Entgelt aus dem COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds, begrenzt auf die monatliche Höchstbeitragsgrundlage.

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