Erweiterung der Nachzahlungs‑Frist im ASVG für Nachkriegs‑Vertriebene

Zusammenfassung

Der Antrag ändert das ASVG, indem er das Stichtag‑Datum in § 502 Abs. 5 von 31. Dezember 1949 auf den 15. Mai 1955 verschiebt, um Vertriebenen, die nach dem 2. Weltkrieg aus politischen oder religiösen Gründen Österreich verließen, die Möglichkeit zur Nachzahlung von Pensionsbeiträgen zu geben.
einfache Mehrheit XXVIII 27.03.2025
Gesetz
soziale Sicherheit

Schwerpunkte

  • Das Datum in § 502 Abs. 5 wird von 31. Dezember 1949 auf den 15. Mai 1955 geändert.
  • Damit können Personen, die nach dem 9. Mai 1945 aus politischen, religiösen oder abstammungsbedingten Gründen Österreich verließen und bis zum 15. Mai 1955 ausreisten, ihre fehlenden Versicherungszeiten durch Nachzahlung von Beiträgen ausgleichen.

Eingebracht von

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