Einführung interdisziplinärer Ziviltechnikergesellschaften & 50‑Prozent‑Beteiligungsgrenze
Ministerialentwurf vom 02.08.2020Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Ziviltechnikergesetz, um interdisziplinäre Ziviltechnikergesellschaften zu ermöglichen und die Beteiligung von Ziviltechnikern am Gesellschaftskapital auf mindestens 50 % festzulegen.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort8/3/2020XXVII
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2020
- Der Entwurf schafft den neuen Rechtsrahmen für interdisziplinäre Ziviltechnikergesellschaften, die es Ziviltechnikern erlauben, mit Angehörigen anderer Berufe zusammenzuarbeiten.
- Mindestens 50 % des Kapitals einer (interdisziplinären) Ziviltechnikergesellschaft müssen von befugten Ziviltechnikern, Ziviltechnikergesellschaften oder interdisziplinären Ziviltechnikergesellschaften gehalten werden.
- Die Befugnis wird nach Antrag bei der zuständigen Landeskammer erteilt; die endgültige Entscheidung liegt beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
- Änderungen im Gesellschaftsvertrag von Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Ziviltechnikergesellschaften müssen dem Bundesminister unverzüglich gemeldet werden.
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