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Einführung interdisziplinärer Ziviltechnikergesellschaften & 50‑Prozent‑Beteiligungsgrenze
Ministerialentwurf vom 02.08.2020

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Ziviltechnikergesetz, um interdisziplinäre Ziviltechnikergesellschaften zu ermöglichen und die Beteiligung von Ziviltechnikern am Gesellschaftskapital auf mindestens 50 % festzulegen.
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort8/3/2020XXVII
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.01.2020
  • Der Entwurf schafft den neuen Rechtsrahmen für interdisziplinäre Ziviltechnikergesellschaften, die es Ziviltechnikern erlauben, mit Angehörigen anderer Berufe zusammenzuarbeiten.
  • Mindestens 50 % des Kapitals einer (interdisziplinären) Ziviltechnikergesellschaft müssen von befugten Ziviltechnikern, Ziviltechnikergesellschaften oder interdisziplinären Ziviltechnikergesellschaften gehalten werden.
  • Die Befugnis wird nach Antrag bei der zuständigen Landeskammer erteilt; die endgültige Entscheidung liegt beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
  • Änderungen im Gesellschaftsvertrag von Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Ziviltechnikergesellschaften müssen dem Bundesminister unverzüglich gemeldet werden.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Novelle des Ziviltechnikergesetzes 2019 – Interdisziplinäre Gesellschaften & Beteiligungsbeschränkungen
einfache Mehrheit XXVII 24.03.2021
Gesetz
Image of politician Schramböck Margarete, Dr.

Schramböck Margarete, Dr.

ÖVP

Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.