Zusammenfassung
Der Entwurf fügt dem Bankwesengesetz einen neuen § 33a ein, der besondere Vorgaben für Verbraucherkreditverträge enthält – von Qualifikations‑ und Vergütungsregeln bis zu Nachsichts‑ und Aufsichtspflichten der FMA. Das Gesetz tritt am 20. November 2026 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen1/22/2026XXVIII
Finanzwesen
Kreditvergabe
Bankenaufsicht
Verbraucherschutz
EU‑Richtlinienumsetzung
Schwerpunkte
- Ein neuer § 33a wird eingeführt, der besondere Vorschriften für Verbraucherkreditverträge enthält und Banken verpflichtet, wirksame Vorkehrungen gegen systematische Verstöße zu treffen.
- Kreditinstitute müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Verbraucherkredite verfügen; die FMA legt die Mindeststandards per Verordnung fest.
- Die Vergütungsstruktur von Mitarbeitenden, die Kreditwürdigkeitsprüfungen oder Beratungsleistungen erbringen, muss so gestaltet sein, dass sie keine Anreize für riskante Kreditvergabe schafft und Interessenkonflikte vermeidet.
- Kredite dürfen nur gewährt werden, wenn der Verbraucher sie ausdrücklich angefordert und zugestimmt hat.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.