Novellierung des EBIG zur Umsetzung der EU‑Bürgerinitiative‑Verordnung 2019/788
abgestimmt am
27.02.2020
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das EBIG, um die EU‑Verordnung 2019/788 umzusetzen: Es führt den Begriff „individuelle Online‑Sammelsysteme“ ein, verlangt eine Bescheinigung für solche Systeme und regelt Fristen, Prüfungen sowie Sanktionen bei falschen Angaben.
einfache MehrheitXXVII27.02.2020
Gesetz
Europäische Union
partizipative Demokratie
Schwerpunkte
Organisatorengruppen müssen für ihr individuelles Online‑Sammelsystem eine Bescheinigung nach Art. 11 Abs. 3 beantragen.
Falsche Angaben bei Formularen oder technischen Nachweisen können mit bis zu 3 600 € Geldstrafe oder bis zu sechs Wochen Freiheitsstrafe bestraft werden.
Die Organisatorengruppe kann die gesammelten Unterstützungsbekundungen in Papierform oder online einreichen und eine Bescheinigung nach Art. 12 Abs. 5 beantragen.
Entscheidungen der Bundeswahlbehörde können innerhalb von vier Wochen nach einer Mitteilung gerichtlich angefochten werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.