Verlängerung der COVID‑19‑Sonderregelungen im Fremdenrecht bis Juni 2023
abgestimmt am
14.12.2022
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf verlängert COVID‑19‑Sonderregelungen in vier Fremdenrechtsgesetzen bis zum 30. Juni 2023 (bzw. 30. September 2023) und passt damit Fristen für Meldungen und Anträge an die noch unsichere Pandemiesituation an.
einfache MehrheitXXVII14.12.2022
Gesetz
Flüchtling
Staatsangehöriger
ausländischer Staatsangehöriger
Schwerpunkte
Im Staatsbürgerschaftsgesetz wird die Frist, bis zu der das mündliche Gelöbnis bei der Verleihung abgelegt werden muss, von 31. Dezember 2022 auf den 30. Juni 2023 verlängert.
Im Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz wird die Frist für die Meldung einer länger als zwölfmonatigen Abwesenheit von 31. März 2023 auf den 30. September 2023 verschoben.
Eine weitere Frist im NAG, die das Einreichen von Verlängerungs‑ und Zweckänderungsanträgen per Post oder elektronisch regelt, wird ebenfalls bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Im BFA‑Verfahrensgesetz wird die Gültigkeit der Sonderbestimmungen für Asylverfahren (z. B. Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern) bis zum 30. Juni 2023 ausgedehnt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.