Erweiterung der Garantiebefugnisse für EU‑Hilfen an die Ukraine
abgestimmt am
31.01.2023
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz um die Möglichkeit, bis zu 102 Mio. € an Garantien für EU‑Darlehen an die Ukraine zu übernehmen, und verlangt das Einvernehmen zwischen Finanzminister und Vizekanzler.
einfache MehrheitXXVII31.01.2023
Gesetz
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
In Kraft ab 15.12.2022
Der Finanzminister kann bis zu 102 Mio. € an Garantien für EU‑Darlehen an die Ukraine übernehmen.
Bei jeder Vergabe von Darlehen und Übernahme von Garantien muss das Einvernehmen zwischen Finanzminister und Vizekanzler hergestellt werden.
Die bestehenden Regelungen zu Darlehen (§ 1) und früheren Garantien (§ 2a, § 2c, § 2d) bleiben unverändert, werden aber durch den neuen § 2e ergänzt.
In den neuen Garantien dürfen von § 82 BHG 2013 abweichende Regelungen getroffen werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.