Änderung des BTG – neue Frist und Enddatum für betriebliche COVID‑19‑Testungen
abgestimmt am
13.10.2021
Zusammenfassung
Das BTG wird geändert: Das Inkrafttretens‑Datum in § 2 Abs. 1 wird von 30. Sept. 2021 auf 31. Okt. 2021 verschoben und ein neuer Absatz 1b legt das Wirksamkeits‑ und Enddatum (31.12.2022) fest.
einfache MehrheitXXVII13.10.2021
Gesetz
Handel
Industrie
Gesundheit
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Das Inkrafttretens‑Datum des zweiten Satzes in § 2 Abs. 1 wird von 30. September 2021 auf den 31. Oktober 2021 verschoben.
Ein neuer Absatz 1b wird eingefügt, der das Inkrafttreten nach Kundmachung regelt und ein Enddatum am 31.12.2022 festlegt.
Die Änderung dient der Verlängerung des Kosten‑Ersatzes für betriebliche COVID‑19‑Testungen, damit Unternehmen weiterhin finanziell unterstützt werden.
Der Gesetzentwurf wurde vom Gesundheitsausschuss am 5. Oktober 2021 mit Mehrheit beschlossen und dem Nationalrat zur Abstimmung vorgelegt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.