FWBG – Umsetzung der EU‑Richtlinie zu fairen Handelspraktiken in der Agrar‑ und Lebensmittelversorgung
abgestimmt am
15.12.2021
Zusammenfassung
Das FWBG wird geändert, um die EU‑Richtlinie 2019/633 umzusetzen. Es verbietet bestimmte missbräuchliche Vertragspraktiken im Agrar‑ und Lebensmittelhandel, richtet eine unabhängige Beschwerdestelle ein und gibt dem Kartellgericht Geldbußen‑Befugnisse.
einfache MehrheitXXVII15.12.2021
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Eine weisungsfreie Erstanlaufstelle wird beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eingerichtet (Wirksamkeit ab 1. März 2022). Sie nimmt Beschwerden entgegen, berät und kann Schlichtungsstellen einschalten.
Der zweite Abschnitt definiert, für welche Umsatzklassen von Lieferanten und Käufern die Verbote gelten – von bis zu 350 Mio. € Jahresumsatz (für Behörden‑Käufer) bis zu 1 Mrd. € (für sehr große Käufer).
Anhang I listet Handelspraktiken, die immer verboten sind (z. B. zu lange Zahlungsfristen, kurzfristige Stornierungen). Anhang II verbietet weitere Praktiken, sofern sie nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurden.
Das Kartellgericht kann bei Verstößen gegen § 5c Geldbußen bis zu 500 000 € verhängen (Wirksamkeit ab 1. Mai 2022).
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.