Bundesfinanzrahmengesetz 2023‑2026 – Festlegung von Auszahlungsobergrenzen und Personalplan
abgestimmt am
17.11.2022
Zusammenfassung
Das Bundesfinanzrahmengesetz 2023‑2026 legt für vier Haushaltsjahre Obergrenzen für Auszahlungen in fünf Rubriken und zahlreiche Untergliederungen fest, definiert fixe und variable Beträge, erlaubt Anpassungen durch Rücklagen und bestimmt die zulässige Personalkapazität des Bundes.
einfache MehrheitXXVII17.11.2022
Gesetz
Haushaltsplan
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2023· Außer Kraft ab 31.12.2026
Festlegung der Obergrenzen für Auszahlungen in fünf Rubriken (Recht & Sicherheit, Arbeit/Soziales/Gesundheit/Familie, Bildung/Forschung/Kunst/Kultur, Wirtschaft/Infrastruktur/Umwelt, Kassa & Zinsen) mit jeweiligen fixen und variablen Beträgen für die Jahre 2023‑2026.
Detaillierte Aufteilung der Rubriken auf zahlreiche Untergliederungen (z. B. Präsidentschaftskanzlei, Bundeskanzleramt, Innenministerium, Justiz, Militärische Angelegenheiten usw.) mit jeweils festgelegten fixen und variablen Auszahlungsbeträgen.
Ermöglichung einer Erhöhung der Obergrenzen durch vorhandene Rücklagen (§ 55 BHG) und Anpassung der variablen Beträge nach den jeweiligen Verordnungen (§ 12 Abs. 5 BHG).
Festlegung der höchstzulässigen Personalkapazität (Personalplan) für jede Untergliederung, sodass die jährliche Gesamtsumme der Personalkapazitäten nicht überschritten werden darf.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.