Änderungsprotokoll zur Erweiterung der Überstellung verurteilter Personen
abgestimmt am
29.05.2020
Zusammenfassung
Das Änderungsprotokoll erweitert das Zusatzprotokoll zur Überstellung verurteilter Personen, indem es Überstellungen ohne Zustimmung der betroffenen Person erlaubt und klare Fristen für Entscheidungen festlegt.
einfache MehrheitXXVII29.05.2020
Andere
Strafrecht
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Erweiterung des Überstellungsrechts: Der Urteilsstaat kann den Vollstreckungsstaat bitten, die Strafe im Heimatstaat zu vollziehen, auch wenn die Person nicht geflohen ist.
Überstellung bei Ausweisungs‑ oder Abschiebungsanordnung: Eine Überstellung ist möglich, wenn im Urteilsstaat eine solche Anordnung besteht, selbst wenn sie nicht aus dem Strafurteil resultiert.
Frist für Entscheidungen über den Spezialitätsschutz: Der Urteilsstaat muss innerhalb von 90 Tagen entscheiden, ob er den Schutz aufheben will.
Frist für das Verlassen des Vollstreckungsstaates: Nach der endgültigen Entlassung muss die Person innerhalb von 30 Tagen das Land verlassen oder sie gilt als zurückgekehrt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.