Förderung von Fernwärme‑ und Fernkältesystemen zur Dekarbonisierung
abgestimmt am
07.07.2021
Zusammenfassung
Das Gesetz erweitert das Umweltförderungsgesetz um neue Förderungen für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme‑ und Fernkältesystemen, legt jährliche Förderrahmen von bis zu 30 Mio. € fest und definiert konkrete Förderbedingungen sowie Berichtspflichten.
einfache MehrheitXXVII07.07.2021
Gesetz
Umwelt
Schwerpunkte
Ein neuer Förderungszweig wird eingeführt, der jährlich bis zu 30 Mio. € für die Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme‑ und Fernkältesystemen bereitstellt; in den Jahren 2022‑2024 muss mindestens die Hälfte (15 Mio. €) ausgeschöpft werden.
Der Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme‑ und Fernkältesystemen sollen den Anteil erneuerbarer Energien im Fernwärmesektor um mindestens 1,5 % pro Jahr erhöhen und zur Klimaneutralität bis 2040 beitragen.
Die Förderbedingungen werden konkretisiert: Sie sollen die Nutzung erneuerbarer Energien, Energieeinsparungen, Reduktion von Luftschadstoffen und den beschleunigten Ausbau in Ballungszentren sicherstellen.
Förderfähig sind Investitionen in Fernwärme‑ und Fernkälteleitungen, die mindestens 80 % ihrer Wärme aus erneuerbaren Quellen bzw. industrieller Abwärme beziehen; bei Kompressionskälteanlagen muss mindestens die Hälfte der Abwärme genutzt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.