Änderung des Tierschutzgesetzes – neue Regelungen für Schweinehaltung und Datenbankbegriff
abgestimmt am
13.05.2025
Zusammenfassung
Der Beschluss ändert das Tierschutzgesetz: Er ersetzt den Begriff „Heimtierdatenbank“ durch „Datenbank gemäß § 24a“, führt neue Regelungen für Stalladaptionen, Übergangsfristen und zukünftige Vorgaben zur Schweinehaltung ein und legt ein Evaluierungsprojekt bis Ende 2026 fest.
einfache MehrheitXXVIII13.05.2025
Gesetz
Tierschutz
Tiermedizin
Schwerpunkte
Der Begriff „Heimtierdatenbank“ wird durch die klarere Formulierung „Datenbank gemäß § 24a“ ersetzt, um Missverständnisse zu vermeiden.
Neue Regelungen für Stalladaptionen, Übergangsfristen und zukünftige Vorgaben zur Schweinehaltung werden eingeführt. Sie unterscheiden zwischen Neubauten (ab 2023) und bestehenden Anlagen (Übergangsfrist bis 2034).
§ 18 Abs. 2a tritt für neue Anlagen am 1. Januar 2023 in Kraft; für bestehende Anlagen gilt ein späteres Inkrafttreten am 1. Juni 2034, mit individueller Übergangsfrist von bis zu 16 Jahren, die bis spätestens 31. Dezember 2027 gemeldet werden muss.
Ab 1. Juni 2029 gelten für bestehende Anlagen neue Vorgaben zur Besatzdichte, jedoch nur für Mastschweine und Zuchtläufer über 30 kg.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.