Generalsekretariate in den Bundesministerien – Prüfung 2017‑2019
abgestimmt am
24.05.2023
Zusammenfassung
Der Rechnungshof prüfte die Einrichtung, das Personal‑ und Besoldungsrecht sowie die Aufgaben der Generalsekretär*innen in allen Bundesministerien (Dez. 2017–Jun. 2019) und kritisierte unklare Zuständigkeiten, fehlende Ausschreibungen, hohe Kosten und Interessenkonflikte bei Mehrfachverwendungen.
einfache MehrheitXXVII24.05.2023
Bericht
Haushaltskontrolle
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Die Generalsekretär*innen besitzen seit der BMG‑Novelle 2017 ein Weisungsrecht gegenüber allen Sektionsleiter*innen und sind damit die interne administrative Spitze des Ministeriums.
Die Prüfung wurde auf Antrag von Abgeordneten gemäß Art. 126d Abs. 1 B‑VG und § 99 Abs. 2 G‑O‑G 1975 durchgeführt.
Sonderverträge für Kabinett‑ bzw. Generalsekretär*innen müssen vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport genehmigt werden (vgl. § 4 VBG).
Bedienstete dürfen nur an Arbeitsplätzen eingesetzt werden, die zuvor durch das Beamten‑Dienstrechtsgesetz (§ 136b Abs. 3 BDG) bewertet wurden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.