Einheitliche Geheimhaltungspflicht in über 30 Bundesgesetzen Der Entwurf vereinheitlicht die Vertraulichkeitsregelungen in über 30 Gesetzen, ersetzt „Amtsverschwiegenheit“ durch „Geheimhaltung nach Art. 22a Abs. 2 B‑VG“ und legt ein gemeinsames Inkrafttretensdatum (1. September 2025) fest. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz 06.05.2025 XXVIII