Ergänzung der Qualitätskontrolle für frisches Obst und Gemüse Die Verordnung ergänzt die Qualitätskontrolle für frisches Obst und Gemüse: Sie führt ein neues § 6a ein, das Kontrollen, Verzichtserklärungen und Eigenkontrollen regelt und Mindestquoten von 20 % vorschreibt. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 23.12.2004 XXII
