Ingenieurgesetz‑Durchführungsverordnung 2006 – Definition von Lehranstalten und Praxis Die IGDV 2006 definiert, welche Einrichtungen als höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten gelten und welche beruflichen Tätigkeiten als anrechenbare Praxis für das Ingenieurgesetz zählen. Gleichzeitig wird die alte Verordnung von 1990 zum 31. August 2006 außer Kraft gesetzt. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 22.09.2006 XXII
