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Verordnungen aktualisiert am: 17.02.2026
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Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Fassbinder/Fassbinderin
Die Verordnung regelt die dreijährige Ausbildung zum Fassbinder bzw. zur Fassbinderin, definiert das Berufsprofil, Lerninhalte und Prüfungsmodalitäten und trat am 1. Juli 2005 in Kraft.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
01.09.2005
XXII
Änderung der Verordnung über die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
01.09.2005
XXII
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Veranstaltungstechnik (2005)
Die Verordnung von 2005 legt den Lehrberuf Veranstaltungstechnik mit einer dreieinhalbjährigen Ausbildung fest, definiert ein breites Kompetenzprofil und regelt die Abschlussprüfung.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
01.09.2005
XXII
Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel - Schwerpunkt Parfümerie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
31.08.2005
XXII
Harmonikamacher/Harmonikamacherin-Ausbildungsordnung
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
31.08.2005
XXII
Luftfahrzeugtechnik‑Ausbildungsordnung 2005
Die Verordnung legt die Ausbildung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik fest: dreieinhalb‑jährige Lehrzeit, drei Schwerpunkte (Turbo‑, Kolben‑ und Hubschrauber‑technik) und detaillierte Prüfungsanforderungen.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
31.08.2005
XXII
Änderung der Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Informatik, IT-Elektronik, IT-Kaufmann, Mikrotechnik sowie Sanitär- und Klimatechnik
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
31.08.2005
XXII
Änderung der Ausbildungsordnungen – Einführung eingeschränkter Zusatzprüfungen für technische Lehrberufe
Die Verordnung 273/2005 ergänzt die Ausbildungsordnungen für mehrere technische Lehrberufe um eine eingeschränkte Zusatzprüfung, die nach Abschluss einer verwandten Lehre abgelegt werden kann und bestimmte Prüfungsbestandteile sowie das Fachgespräch umfasst.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
31.08.2005
XXII
Klavierbau‑Ausbildungsordnung 2005
Die Verordnung regelt den Lehrberuf Klavierbau mit einer dreieinhalbjährigen Ausbildung, definiert das Berufsprofil und legt die Prüfungsmodalitäten für die Lehrabschlussprüfung fest.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
31.08.2005
XXII
Orgelbau‑Ausbildungsordnung 2005 – Regelung der Lehre und Prüfung
Die Verordnung regelt die dreieinhalbjährige Ausbildung zum Orgelbauer, definiert ein umfangreiches Berufsprofil und legt den Aufbau der Abschlussprüfung fest. Sie trat am 1. Juli 2005 in Kraft und ersetzte die vorherige Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
30.08.2005
XXII
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Streich‑ und Saiteninstrumentenbau
Die Verordnung regelt den dreijährigen Lehrberuf Streich‑ und Saiteninstrumentenbau mit den Schwerpunkten Streichinstrumente, Zupfinstrumente und Bogen, legt allgemeine und schwerpunktspezifische Ausbildungsinhalte fest und definiert die praktische sowie theoretische Lehrabschlussprüfung. Sie trat am 1. Juli 2005 in Kraft und ersetzte frühere Regelungen.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
30.08.2005
XXII
Lehrabschlussprüfung für Technische Zeichner – Verordnung 2005
Die Verordnung von 2005 regelt die Abschlussprüfung für Technische Zeichner. Sie teilt die Prüfung in praktische und theoretische Teile, legt Zeitrahmen, Inhalte und Bewertungskriterien fest und bestimmt das Inkrafttreten am 1. Juli 2005.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
30.08.2005
XXII
Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
30.08.2005
XXII
Änderung der Lehrberufsliste 2005
Die Verordnung 264/2005 erweitert die Lehrberufsliste um fünf neue Ausbildungsberufe, legt für zahlreiche bestehende Berufe Anrechnungs‑ und Verwandtschaftsregeln fest und hebt einige alte Lehrberufe zum 30. Juni 2005 auf. Alle Änderungen gelten ab dem 1. Juli 2005.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
30.08.2005
XXII
Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
24.08.2005
XXII
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